Vordrucke

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  • Krankmeldung

    Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich morgens die Schule (0221/28551750). Bei Beendigung des Schulversäumnisses teilen die Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Entschuldigungen oder Atteste sind umgehend, spätestens am dritten Tag der Erkrankung, in der Schule abzugeben. Bei begründetem Zweifel, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, fordert die Schule von den Erziehungsberechtigten ein ärztliches Attest über die Erkrankung. Die Kosten des ärztlichen Attestes sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen. In besonderen Fällen kann die Schule ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. Bei Erkrankungen vor oder nach den Ferien muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden. Bei Erkrankung eines Kindes während des Unterrichts kann dieses nur dann vorzeitig nach Hause entlassen werden, wenn dies mit den Eltern telefonisch geklärt ist, gegebenenfalls muss es auch abgeholt werden.

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  • Beurlaubung

    Beurlaubungen vom Unterricht sind nur aus einem wichtigen Grund möglich. Inwieweit ein Grund wichtig ist, richtet sich im übrigen häufig nach dem Einzelfall. Der Urlaub soll mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angaben von Gründen beantragt werden, und zwar für eine Zeit a) bis zu zwei Tagen bei der Klassenleitung oder b) von mehr als zwei Tagen bei der Schulleitung. Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z.B. Berufseignungstests, Konfirmation, Kommunion oder Erholungsmaßnahmen, wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen für erforderlich hält. Die nachträgliche Vorlage von Bescheinigungen oder Einladungen können als Entschuldigung nicht akzeptiert werden. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Schulferien kann grundsätzlich nicht erteilt werden, es sei denn, ein zwingender triftiger Grund liegt vor und es kann nachgewiesen werden, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat die Schulferien zu verlängern. Sollte dennoch der Urlaub vor den Ferien angetreten bzw. nach den Ferien der Urlaub verlängert werden, so wird ein Bußgeldverfahren über die Bezirksregierung Köln eingeleitet, die dann über die Höhe des Bußgeldes entscheiden wird.

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